Zwölf Jahre Verfahrensdauer – eine juristische Einschätzung
Basler Zeitung, 09.03.2019
von Peter Zihlmann
Als sich die Nachricht vom Tod des Dieter Behring verbreitete, war seine Akte bereits geschlossen. Die über Behring verhängte Freiheitsstrafe kann jetzt nicht mehr vollzogen werden. Ist das Ganze also ein Schlag ins Wasser? Die Verfolgungen, Beschlagnahmungen, Verhaftungen, die Rechtskosten in Millionenhöhe, die weitgehend vergebliche Suche nach den verschwundenen Investorengeldern – alles für die Katz?
Das Strafverfahren hat sich über zwölf Jahre hingezogen. Musste das so quälend lange dauern? Behring war immer da. Ist das ein Indiz für die Unfähigkeit der Bundesanwaltschaft, komplexe Straffälle zielführend anzugehen?
Pleiten, Pech und Pannen
Die erweiterte Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft und des Bundesstrafgerichts gehen auf die Effizienzvorlage von alt Bundesrätin Ruth Metzler im Jahre 2004 zurück. Seither ist die Leistungsbilanz der Bundesanwälte gesäumt mit Pleiten, Pech und Pannen (Stichwort: Oskar Holenweger/Tempus Privatbank).
Den überforderten Beamten lief die Zeit davon. Neben Behring waren während einem Jahrzehnt noch bis zu neun Beteiligte in die Untersuchungen einbezogen, namentlich Vermittler, die an der Verkaufsfront aktiv waren und kräftig mitverdient hatten.
Im Jahr 2016 waren vor dem Jahr 2000 begangene Taten bereits verjährt. Jetzt musste ein rasches Ende des Strafverfahrens gefunden werden. In diesem Dilemma opferten die Strafverfolger das Prinzip des fairen Verfahrens der Staatsräson. Sie liessen alles fahren und konzentrierten sich darauf, wenigstens eine Person juristisch zur Strecke zu bringen. Aber mit welcher Begründung kann eine solche Kehrtwendung gerechtfertigt werden?
Das Zauberwort der Strafverfolger war «Fokussierungsstrategie». Der zutreffende Begriff wäre «Sündenbockstrategie». Das aber ist ein Verstoss gegen das Grundgebot der Rechtsgleichheit. Die Justiz darf nicht aus Effizienzgründen und um die Justiz besser aussehen zu lassen eine Person herausgreifen, an ihr ein Exempel statuieren und ihr verdächtiges Umfeld unbehelligt lassen. Seit über einem Jahrzehnt schuf sie eine Verdachtslage gegen diese Personen.
Auch das nachträgliche Auftauchen und die Zuordnung der rund 100 Millionen Franken auf Konten der Beteiligten auf der Isle of Man bleibt ungeklärt. Der Erkenntnisgewinn dieses Prozesses ist somit insgesamt bescheiden. Zu vieles bleibt im Dunkeln.
Hat er sich zu Tode geärgert?
Viele werden nun denken oder ausrufen: Wie sinnlos! Ein Strafverfahren über zwölf Jahre zu führen, um am Ende ein Papier in Händen zu halten, das ohne direkte Folgen bleibt. Wie ungerecht! Behring konnte sich der Justiz entziehen! Das wäre zu kurz gedacht. Zu oft habe ich als Strafverteidiger erlebt, wie die Verfolgten unter dem Druck der Haft, der Einvernahmen, unter dem Mediensturm, unter dem gesellschaftlichen Ausschluss litten, wie sie – psychisch angeschlagen – schliesslich auch körperlich krank wurden, häufig herzleidend.
Wenn wir Behrings langem Weg seines trotzigen, unbeirrbaren und unbelehrbaren Widerspruchs gegen die Schuldzuweisung folgen bis zu seinem verzweifelten «venceremos», können wir durchaus annehmen, er habe sich buchstäblich grün und gelb geärgert, habe sich schliesslich zu Tode geärgert. Alles in allem ein klägliches Ergebnis für eine Justiz, die funktionieren und dies auch der Öffentlichkeit vor Augen führen sollte.
Sein Realitätsverlust führte zu einem Albtraum, nicht nur für ihn. Für alle Beteiligten.
Vor allem ist Dieter Behrings früher Tod kein Trost für die Justiz. Er hat sich verrannt. Sein Anspruch, den Börsencode geknackt und die Zukunft überholt zu haben, und aus jeder Kursänderung Kapital schlagen zu können, blieb natürlich Fiktion. Aber diese hatte Behring zu seinem ihn beherrschenden Lebenstraum gemacht. Sein Realitätsverlust führte zu einem Albtraum, nicht nur für ihn. Für alle Beteiligten.
Einstiger Basler Rechtsanwalt und Autor: «Der Börsenguru – Aufstieg und Fall des Dieter Behring« (vergriffen). Zuletzt «Hassan und Marion – Ein ungleiches Paar». Nachdruck 2019, Arte Legis Editions.