Sicherheit durch Strafen und Wegschliessen?

Analyse der Ansprache von Papst Franziskus an eine Delegation der Internat. Strafrechtsgesellschaft am 23. Oktober 2014

von Peter Zihlmann

Der Text der Rede eröffnet ohne Rückgriff auf religiöses Vokabular eine klare Sicht auf das moderne Strafrecht und legt das Zusammenwirken primitiver Rachegelüste im Volk mit der Machtpolitik offen. Er zeigt auf, wie das Strafrecht in den letzten Jahrzehnten als Instrument zur Prävention auf dem Buckel von Sündenböcken eingesetzt wird, um von der Notwendigkeit sozialer und wirtschaftlicher Reformen abzulenken. Der Staat verspricht Sicherheit durch vermehrtes Wegschliessen von als gefährlich abgeurteilten Menschen. Tatsächlich verlieren wir elementare Errungenschaften des normativen Projektes des Westens mit den Deklarationen der Menschenrechte von 1776 in Virginia und 1789 in Frankreich als Zentrum.

In der kurzen, aber konkreten Anrede rückt der Papst das aktuell überbordende Strafrecht zurecht und weist ihm wieder den ihm zukommenden letzten Rang in der Arena der Politik zu. Er ruft die Juristen auf, den unheilvollen Tendenzen des Strafrechts entgegenzutreten und die Würde des Menschen in den Mittelpunkt zu stellen und als Leitschnur zu benützen, wenn es darum geht, Regelverstösse zu sanktionieren. Diese Würde wird durch folgende Prinzipien konkretisiert.

  1. Strafe als Anstiftung zur Rache, Hexenjagdgen und Sündenbockdenken erkennen.
  2. Strafe ist kein Allerweltheilmittel zur Lösung sozialer Probleme.
  3. Strafrecht gerät ausser Kontrolle, wenn es präventiv eingesetzt wird. Es ist ultima ratio, daher gilt cautela in poenam, Vorsicht mit dem Strafen!
  4. Keine lebenslängliche Strafe verhängen! Pro hominem (Für den Menschen handeln!)
  5. Keine Vorbeugehaft verhängen.
  6. Verbot der Folter erfasst auch zusätzliches Leiden, das den Gefangenen zugefügt wird (durch Isolation in Hochsicherheitstrakten und Bunker).
  7. Keine Strafe gegen Alte, schwer Kranke, Schwangere und Kinder.

Analyse der Anrede des Papstes im Hinblick auf die rechtspolitische Lage in der Schweiz

Als Rechtsanwalt, Richter und Justizkritiker, der während über 35 Jahren in der Schweiz tätig war, erscheinen mir folgende Gedanken des Papstes besonders erwähnenswert. Eigene ergänzende Anmerkungen aus meinem beruflichen Erfahrungsfeld füge ich in kleinerer Schrift hinzu:

  1. Der Einsatz des Strafrechts für präventive Zwecke führt zu einem Paradigmenwechsel.Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit der Strafzumessung wird verletzt.Ich glaube, diese Umwälzung ist von der Bevölkerung noch nicht in ihrer ganzen Tragweite erfasst worden. Das heisst nichts weniger als dass jemand eingesperrt wird wegen seines von einem Forensiker festgestellten So-Seins wie er nun einmal ist, seiner durch die Anlasstat manifestierten „Gefährlichkeit“. Dem Mensch werden die Zukunft und die Freiheit geraubt. Wir sprechen von „Maßnahmen“ und verlieren jedes Mass. Menschen, die eine Strafe von einigen Monaten und obendrauf eine Massnahme zur Therapie, also zur Heilung, aufgebürdet wird, sitzen Jahre und sogar Jahrzehnte lang in geschlossenen Therapiestationen oder gar Hochsicherheitsgefängnissen. Das Erfordernis der „Verhältnismässigkeit“ (Augenmass) staatlicher Eingriffe ist Verfassungsgrundsatz (BV Art. 36). Am schlimmsten für die rechtsstaatliche Beurteilung ist jedoch der Umstand, dass nicht ein schuldhaftes Verhalten(Kriminalität) zum Verlust der Freiheit, zum Wegschliessen auf unbestimmte Zeit, führt, sondern eine Selektion, die der Forensiker im Auftrag des Gerichts vornimmt. Was der Täter verbricht, wird zur Nebensache, zur blossen „Anlasstat“. Sein Schicksal wird durch eine Begutachtung des forensischen Psychiaters besiegelt. Dieser masst sich an, künftiges Verhalten seines Objektes „Mensch“ vorauszusagen und damit über dessen Schicksal und Freiheit zu bestimmen. (Forensiker: Ich sage, er wird es wahrscheinlich wieder tun.) Das ist ein Rückfall in die Zeiten und das Denken der Inquisition, der Hexenverfolgung und der totalitären Verfügung über das Menschenmaterial, wie wir es aus dem Nazismus und von Diktaturen kennen.

    Dass die verfassungsmässig dem Richter zustehende Macht de facto an den Forensiker abgetreten wird, wirkt sich zu Lasten des Verurteilten aus. Die Verantwortung des Richters verflüchtigt sich vollends. Der Richter fühlt sich entlastet, sobald der Forensiker eine ungünstige Prognose ausstellt. Dann kann ihm praktisch nichts passieren. Der Forensiker seinerseits macht sich keine Sorgen wegen seines Gutachten, weil er ja kein Urteil fällt, sondern nur Fragen beantwortet. Praktisch urteilt jedoch der Forensiker, weil der Richter ohne Not nicht vom Gutachten abweichen darf. Der Forensiker hat kein Interesse eine günstige Prognose abzugeben und sich dadurch nach der Entlassung des Beurteilten Schwierigkeiten einzuhandeln. Ausserdem ist das Ganze ein Riesengeschäft und zur Industrie geworden. (Es sind sogar Bestrebungen im Gang, Richter, Vollzugsbeamte und Gutachter generell haftbar zu machen, falls ein Entlassener wieder delinquieren sollte. Im Fall der lebenslänglichen Verwahrung ist dies bereits Gesetz StGB Art. 380a)!).

  2. Gedanken zur Abschaffung der Todesstrafe sind für die Schweiz nicht direkt relevant. Umso interessanter, dass dieses Kapitel mit dem pragmatischen und pointierten Satz schliesst, den ich so noch nie gelesen habe und den auszusprechen ich bisher nicht den Mut gehabt hätte:„Die lebenslange Freiheitsstrafe ist eine versteckte Todesstrafe.“
    La prison a perpétuité est une peine de mort caché. A prisâo perpétua é uma pena de morte escondida.Der Satz ist von besonderer Relevanz nachdem der Ruf nach lebenslänglich immer stärker erschallt und diese Strafe auch häufiger angewendet wird und de facto über die kleine Verwahrung und die eigentliche Verwahrung auch praktiziert wird, obwohl dies die Verfassung und die Menschenrechte verletzt.

    Bereits sind über 1000 Personen von 7000 Gefangenen in der Schweiz in der kleinen oder regulären Verwahrung, ohne einen Zeithorizont und eine konkrete Hoffnung auf Ende der Strafmassnahme. Das Prinzip, dass niemand ohne Hoffnung leben sollte, ist verletzt.

    Lebenslängliche Strafe sollte wieder generell nach 15 Jahren eine Entlassung zulassen.

  3. Inhaftierung ohne Verurteilung wird als Vorbeugehaft als unrechtmässige Strafe gegeisselt. Gefängnisneubeuten könnten nie eine Lösung bilden, weil neue Gefängnisse bereits ausgebucht sind, bevor sie eröffnet sind. Er weist darauf hin, dass in einigen Ländern 50% ohne Verurteilung inhaftiert sind.In der Schweiz ist auch ein Drittel* der Gefangenen in Untersuchungshaft oder vorläufigem Strafvollzug, also ohne Urteil eingesperrt. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr ist unzulässige Präventivhaft.*Falls die Ausschaffungshaftformen nach dem Ausländergesetz einbezogen werden, dürften es noch mehr sein.
  4. Die Verurteilung der Folter ist auch für die Schweiz relevant, weil auch die Inhaftierung und Isolation* in Hochsicherheitsgefängnissen und in psychiatrischen Kliniken als Folter zu gelten hat.*Die frühere Gummizelle wird jetzt euphemistisch als „Raum mit reizarmem Klima“ bezeichnet.Folter ist nämlich nicht nur ein Mittel um Geständnisse oder Denunziation zu erlangen, darunter fällt auch jeder„zusätzliche Schmerz, der zu den Übeln der Inhaftierung hinzukommt“. Die Isolation in Hochsicherheitstrakten führt zu schweren psychischen und physischen Schäden.

    Man darf da auch an den „Bunker“ als Zusatzstrafe denken oder ähnliche „Disziplinierungen“ wie Besuchssperren, längerer Zelleneinschluss, Kürzung des Peculiums und Ausschluss von gesellschaftlichen Betätigungen im Rahmen des regulären Strafvollzugs und andere Arten der Isolation von der Um- und Aussenwelt (Weiterbildung Sport, Spiel, Unterhaltung,).

  5. Von besonderer Aktualität ist für die Schweiz das Petitum des Papstes, Strafe gegenüber Kindern, Alten, schwer und todkranken Menschen und Schwangeren auszuschliessen oder zu mindern. An dieser zentralen Stelle bezieht sich der Papst auf das Primat des pro homine-Prinzips d.h. der alles übersteigenden Würde des Menschen. Nur dadurch könne diesem Missbrauch entgegengetreten werden.Da zeigt sich in der Schweiz eine besondere Verhärtung und Unbarmherzigkeit, die nicht zu akzeptieren ist. Dermodifizierte Strafvollzug hebelt das Aussetzen der Strafe praktisch aus, obwohl das neue StGB den Strafunterbruch ganz allgemein „aus wichtigen Gründen“ vorsieht. Selbst Sterbende werden nicht aus dem Strafvollzug entlassen (von mir dokumentiert die Fälle des Michael Bonderer(40) in zwei Sendungen Schweiz 5 im Jahr 2012 vgl. www.peter.zihlmann.com und Rolf Taschner(56) im Buch Drei Tränen für Jerry, Basel, 2014.) Dass das Bundesgericht diese Praxis absegnet, macht sie noch bedenklicher. Das zeigt technokratisch-unmenschliche Züge und Tendenzen auf.Es passt in dieses düstere Bild eines absterbenden Rechtsstaates, dass der BR Ueli Maurer die EMRK für die Schweiz künden wollte (von Gesamtbundesrat abgelehnt).